Nach Art. 2, 56 des türkischen Rechtsanwaltsgesetzes sowie Art. 89 des türkischen Notargesetzes muss für die rechtliche Angelegenheit der juristischen und natürlichen Personen auf gerichtlicher Ebene dem Rechtsanwalt oder Rechtsanwälte eine Vollmacht übergeben werden.

Ebenso für die Tätigkeiten im Rahmen der Bundesrechtsanwaltsordnung ist die Vorlage einer Vollmacht dem Rechtsanwalt erforderlich.

DIE AUSSTELLUNG EINER ANWALTSVOLLMACHT